Sturz beim Ausritt oder manchmal zahlt keiner

Ein Ausritt am Sommerabend ist das, worauf wir uns den ganzen Winter über freuen. Dass dieses Vergnügen immer auch gefährlich ist, wird nur allzu gerne verdrängt. Wenn doch etwas passiert, ist es nur verständlich, einen Verantwortlichen zu suchen. Das gelingt nicht immer, so dass der Reiter nicht nur die finanziellen sondern auch die körperlichen Folgen selbst tragen muss.

 

Der bei einem Ausritt verunfallte Reiter in unserem Fall hatte dreimal Pech:

Er hatte keine Unfallversicherung, die für die Folgen der bei dem schon leicht alkoholgeschwängerten Ritt über einen frisch gepflügten Acker erlittenen Querschnittslähmung aufgekommen wäre. 

Der Reiter hatte daher versucht, den Viehhändler, bei dem das Pferd zum Weiterverkauf stand, als Tierhalter in Anspruch zu nehmen. Das scheiterte 1995 vor dem Landgericht Osnabrück, da schon nicht von dem Einverständnis des Viehhändlers mit dem Ausritt auszugehen sei. Die weitere Begründung ist nicht bekannt, vermutlich ist jedoch aufgrund der Alkoholisierung, der Tatsache, dass der Reiter bereits eine bandagierte Hand hatte und sein Pferd kurz angehalten, um sich eine Zigarette anzuzünden als Handeln auf eigene Gefahr bzw. Mitverschulden gewertet worden. Somit war nicht das Verhalten des Pferdes, sondern das des Reiters Ursache des tragischen Sturzes, der sich ereignete als der Reiter zu den Mitreitern aufschließen wollte. 

Auch ein Arbeitsunfall mit sich hieraus ergebenden Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nicht vor, urteilte jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Der Reiter hatte nunmehr behauptet, er habe den Wallach aufgrund einer Absprache mit dem Viehhändler in dessen Auftrag zur Probe geritten. Das Pferd sei noch nicht hinreichend straßen- bzw. geländesicher gewesen. Das Pferd seiner Freundin, das er ansonsten genutzt hätte, sei krank gewesen. Einen Beweis konnte er weder dafür erbringen, dass er bei dem Viehhändler abhängig beschäftigt war, noch dass er bei dem Ausritt wie ein abhängig Beschäftigter tätig geworden sei. Zweck des Ausritts sei nicht gewesen, das Pferd einzureiten und es straßen- oder geländesicher zu machen, so das Gericht, sondern allein der Wunsch, trotz des erkrankten Pferdes seiner Freundin den geplanten Ausritt mit den Bekannten zu unternehmen. Hierfür sprechen auch das Ziel des Ausritts mit Einkehr in einer Gaststätte und der Alkoholkonsum.

 

Rechtsanwältin Dr. Christine Conrad | www.conrad-recht.de

 

 

36. Ausgabe April/Mai 2011