Das Traumpferd ist gefunden, die Ankaufsuntersuchung (AKU) ist ohne nennenswerten Befund, der schriftliche Kaufvertrag perfekt und dann lahmt das Pferd. Nicht immer ein Grund, das Tier zurückgeben zu können, sagt das Oberlandesgericht Düsseldorf. Erhält der Käufer vor Abschluß des Kaufvertrags Röntgenaufnahmen des Pferd und wertet diese nicht aus, so hat er Krankheiten, die sich bei röntgenologischen Befunderhebung bei Übergabe gezeigt hätten im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert.
Eigentlich war alles gut vorbereitet: Der Käufer gab bei einer Tierärztin eine AKU in Auftrag. Der Verkäufer hatte das Pferd einige Zeit zuvor in einer Tierklinik untersuchen und röntgen lassen. Die Bilder wurden der Tierärztin per E-Mail zugeschickt. Es fiel zunächst nicht auf, daß zwei Bilder fehlten und die Qualität nicht sehr gut war. Weil die Bilder vorlagen, verzichtete man auf aktuelle Röntgenbilder. Da die Ankaufsuntersuchung der Tierärztin keinen Befund ergab, nahm man sich einen vorformulierten Kaufvertrag mit dem Passus:
„§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung
…die Parteien vereinbaren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs des Pferdes folgende … gesundheitliche Beschaffenheit“
Als vereinbart wurde der Zustand genannt, den die Tierärztin festgestellt hatte.
Handschriftlich wurde hinzugefügt:
„Röntgenbilder vom 03.02.04 wurden dem oben genannten Tierarzt per E-Mail zur Besichtigung übermittelt“.
Und hier liegt der sprichwörtliche Hund begraben: Das Pferd war tatsächlich schon vor Übergabe erkrankt. Dies hat ein späteres Gutachten ergeben. Diese Erkrankung hätte schon bei der Ankaufsuntersuchung erkannt werden können. Auch wenn die entscheidenden Bilder fehlten oder schlecht waren, hätte dies der Tierärztin auffallen müssen. Sie hätte bei der Tierklinik nach den fehlenden Bildern fragen oder neu röntgen müssen.
Daß der Tierärztin die alten Bilder zur Verfügung standen und diese im Kaufvertrag als Grundlage für eine Beschaffenheitsvereinbarung durch den handschriftlichen Zusatz von beiden Parteien gewertet wurden, hat zur Folge, daß der Zustand, wie er im Zeitpunkt der AKU hätte erkannt werden können, als vertraglich vereinbarter Zustand gilt. Damit hat der Käufer das Pferd sozusagen in Kenntnis der Krankheit gekauft und kann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen.
Es empfiehlt sich daher dringend, nicht nur die Vorerkrankungen und tierärztlichen Dokumentationen über sein Wunschpferd genau zu prüfen, sondern auch bei der Formulierung im Kaufvertrag sorgfältig vorzugehen und anwaltlich prüfen zu lassen.
Rechtsanwältin Dr. Christine Conrad | www.conrad-recht.de
Veröffentlicht im horseWOman Magazin im Jahr 2009