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Schutzvertrag und Vertragsstrafe: Viel hilft manchmal nicht viel

Damit Pferde in „gute Hände“ kommen, bedienen sich immer mehr Pferdebesitzer eines Schutzvertrages. So können vielfältige Bedingungen wie zur künftigen Haltung, zum Besuchs- und Vorkaufsrecht genau geregelt werden. Um diese Regelungen abzusichern, vereinbaren viele Pferdeverkäufer eine Vertragstrafe. Wer jedoch sein 500,- € Pony mit einer Vertragstrafe von 10.000 € absichert, benachteiligt seinen Vertragspartner nicht nur unangemessen, sondern handelt sittenwidrig.

 

So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Celle, das in seiner Entscheidung vom 28.01.2009, klarstellt, dass es durchaus legitim ist, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren. Sie darf aber nicht das 20fache des Wertes des Pferdes übersteigen, auch wenn man von einer zulässigen Druckfunktion der Vertragsstrafe ausgeht. Insbesondere war das Gericht von der Darstellung der ursprünglichen Besitzerin nicht überzeugt, dass die hohe Vertragsstrafe die einzige Möglichkeit sei, für das Pferd gute Lebensbedingungen zu gewährleisten. Wäre es allein darum gegangen, so das OLG, hätte es nahe gelegen für den Fall der Verwirkung der Vertragstrafe – wie üblich – eine Zahlung an eine Tierschutzorganisation und nicht an die Besitzerin zu vereinbaren.

In dem jüngst entschiednen Fall war eine zehnjährige rehekranke Stute zu Zuchtzwecken übergeben worden. Der aus dem Internet heruntergeladene Vertrag enthielt zahlreiche Bedingungen, bei deren Verletzung 2.500,- € und in Fällen erheblicher Mißhandlung des Pferdes, dessen Tötung oder Veräußerung an den Pferdemetzger 10.000,- € gezahlt werden sollten. Das Pferd wurde schließlich von der ursprünglichen Besitzerin zurückgenommen. Nachdem es bei der Abholung äußerlich gesund war, hatte es kurze Zeit später einen akuten Reheschub. Einige Monate später mußte es eingeschläfert werden. Deswegen forderte die alte und neue Besitzerin 7.500,- € Vertragsstrafe.

Außer zur zulässigen Höhe der Vertragstrafe hat das Gericht festgestellt, dass Vertragsmuster aus dem Internet stets den Rechtscharakter von allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) haben. Nur für den Fall, dass ein Schutzvertrag individuell zwischen den Parteien ausgehandelt wird, muss sich der Vertrag nicht an den strengen gesetzlichen Regelungen für die AGBs, die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners verbieten, messen lassen. Um AGBs handelt es sich immer dann, wenn es um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen geht. Allein dadurch, dass der Schutzvertrag im Internet eingestellt war, ergibt sich, daß der Text nicht nur für einen Verwendungsfall gedacht war. Es ist unerheblich, dass die alte Besitzerin den Vertrag zum ersten Mal benutzt hat, denn es kommt nicht darauf an, ob sie persönlich den Vertrag für eine Vielzahl von Verträgen erstellt hat. 

 

Rechtsanwältin Dr. Christine Conrad | www.conrad-recht.de

 

Veröffentlicht im horseWOman Magazin im Jahr 2009